ABSCHNITT V
Finanzielle Bestimmungen
§ 26.
(1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.
(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15), der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder auflaufen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) zu sorgen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Entgelte für die Vornahme der periodischen Untersuchungen nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010427
Dokumentnummer
NOR40006801
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