§ 26 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Inverkehrbringen

§ 26

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,
  2. 2. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,
  3. 3. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
  4. 4. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

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