Inverkehrbringen
§ 26
(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,
- 2. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,
- 3. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
- 4. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.
(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.
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