§ 26 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 46

Zu § 46

§ 26.

Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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