§ 26 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion

§ 26

(1) Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Wirksamkeit müssen die PSA so leicht wie möglich sein.

(2) Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.

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