§ 26 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 26.

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191038

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