Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1978
IV. Postgebühren und Auslagen.
§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren.
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1978
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145839
alte Dokumentnummer
N9195721112L
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