Zuständigkeit
§ 26
(1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.
(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
(4) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für
- 1. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§9 und 10;
- 2. die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gem. §10a;
- 3. die Veröffentlichung der Liste der angezeigten Postdienste gem. §15 und
- 4. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach §27 und Maßnahmen gem. §4 und §10a.
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