§ 26 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 26.

Nicht verwendbare gültige Briefmarken sind von den Postämtern umzutauschen. Beim Umtausch von Sonderpostmarken ist ein allfälliger Zuschlag nicht zu berücksichtigen. Sollen mehrere Marken umgetauscht werden, sind die Postämter berechtigt zu verlangen, daß die Marken nach ihrem Nennwert geordnet auf Papier aufgeklebt übergeben werden, wenn dadurch der Gesamtwert der umzutauschenden Marken leichter festgestellt werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145897

alte Dokumentnummer

N9195722577L

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