§ 26 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Depotbank

§ 26.

(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere hat die Pensionskasse ein inländisches Kreditinstitut, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigt ist, zu beauftragen (Depotbank).

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Effektengeschäft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12081934

alte Dokumentnummer

N5199333909J

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