§ 26 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung – zusätzliche Teilprüfung

§ 26

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend" beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend".

(3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 mit der Note „nicht genügend" beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen.

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