§ 26 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Fortbildung

§ 26.

Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (§ 29) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265038

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