§ 26
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern erlassen. Er kann auch besondere Vorschriften über die Entschuldung von Pachtbetrieben und Fischereibetrieben treffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10010229
Dokumentnummer
NOR12129613
alte Dokumentnummer
N8193812580I
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