§ 26 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

Verordnungen

§ 26

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)