§ 26.
(1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12010906
alte Dokumentnummer
N11984176550
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
