§ 26 ODGV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2011

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 26

(1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.

(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäßAnlage 2 durchzuführen.

(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.

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