§ 26 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1986

Zusammentreffen eines Anspruches auf Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Erwerbseinkommen

§ 26.

(1) Hat der auf eine Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Ausnahme einer Waisenpension Anspruchsberechtigte

  1. 1. Anspruch auf Entgelt aus einem Dienstverhältnis,
  2. 2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
  1. so ruht unbeschadet des Abs. 2 der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Z. 1 und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Z 1 und 2 gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(2) Hat eine Versicherte Anspruch auf eine Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat erzielt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1986

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension, Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009986

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