§ 26 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 26

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.

(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.

(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.

(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.

(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.

(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon dem Nationalrat Mitteilung macht (§ 49 Abs. 1 oder 2) und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Parlamentsdirektion veranlaßt.

(8) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).

vgl. Art. 41 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

Initiativantrag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012438

alte Dokumentnummer

N1198810690F

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