zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Registrierung
§ 26.
(1) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Teilnehmervertreters und
- 2. den zu vertretenden Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer.
(2) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.
(3) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(4) Die Registrierung ist auf Antrag des Teilnehmervertreters zu widerrufen.
Schlagworte
Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247276
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