§ 26 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Registrierung

§ 26.

(1) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Teilnehmervertreters und
  2. 2. den zu vertretenden Handels-, Entlastungsmaßnahmen- oder Befreiungsmaßnahmenteilnehmer.

(2) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.

(3) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.

(4) Die Registrierung ist auf Antrag des Teilnehmervertreters zu widerrufen.

Schlagworte

Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247276

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