§ 26 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Befugnisse der Kommissionsmitglieder

§ 26.

(1) Der Vorsitz, die Direktion sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leitung sind berechtigt, an die Prüfungskandidaten Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Der Vorsitz hat darauf zu achten, daß einheitliche Anforderungen an die Studierenden auch im Vergleich zu anderen medizinisch-technischen Akademien gestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Lehrpersonal der Akademie sind nur berechtigt, an die Prüfungskandidaten Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.

(3) Die Vertreterin oder der Vertreter des Rechtsträgers der Akademie können während der Prüfung lediglich das Wort ergreifen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses sind der Vorsitz, die Direktion sowie die medizinisch-wissenschaftliche Leitung in allen Prüfungsfächern, die Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Lehrpersonal nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.

(5) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(6) Der Vertreterin oder dem Vertreter des Rechtsträgers der Akademie kommt nur beratende Stimme zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136225

alte Dokumentnummer

N8199317229L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)