§ 26 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung

§ 26.

(1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann – Marktkommunikation und Werbung oder Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077032

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