3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung Aufgaben und Befugnisse
§ 26.
(1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
- 1. jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
- 2. die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)
Schlagworte
Luftraumbeobachtungssystem
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40203155
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