Untertägiges Höhennetz
§ 26
(1) Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene Festpunkte zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an das System der Landesvermessung anzuschließen. Die im § 31 angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.
(2) Das Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.
(3) Bei Fortführung des Höhennetzes sind die Höhen der Anschlusspunkte zu überprüfen. Bei nicht vertretbaren Veränderungen (Abweichung von mehr als +- 0,02 m) ist eine Neueinmessung der Punkte durchzuführen.
(4) Sofern das untertägige Lagenetz (§ 24) den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht, ist kein eigenes Höhennetz nach Abs. 1 anzulegen.
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