§ 26. Flugplanangaben
(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 folgende Angaben zu enthalten:
- a) Luftfahrzeugkennung;
- b) Flugregeln und Art des Fluges;
- c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);
- d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung);
- e) Abflugplatz;
- f) voraussichtliche Abblockzeit;
- g) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
- h) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
- i) Flugstrecke;
- k) Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;
- l) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
- m) Höchstflugdauer;
- n) Gesamtzahl der Personen an Bord;
- o) Notausrüstung;
- p) sonstige Angaben.
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
- 1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs.1 lit.e) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
- 2. die Angabe der Abblockzeit (Abs.1 lit.f) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
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