§ 26 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1985

§ 26. Flugplanangaben

(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) Luftfahrzeugkennung;
  2. b) Flugregeln und Art des Fluges;
  3. c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);
  4. d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung);
  5. e) Abflugplatz;
  6. f) voraussichtliche Abblockzeit;
  7. g) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
  8. h) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
  9. i) Flugstrecke;
  10. k) Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;
  11. l) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
  12. m) Höchstflugdauer;
  13. n) Gesamtzahl der Personen an Bord;
  14. o) Notausrüstung;
  15. p) sonstige Angaben.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:

  1. 1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs.1 lit.e) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
  2. 2. die Angabe der Abblockzeit (Abs.1 lit.f) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.

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