§ 26.
(Anm.: Abs. 1 und 1a treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 1a in Geltung.)
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in § 2 Abs. 2 bis 7 in Geltung.)
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