§ 26 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

Besondere Standortsituationen

§ 26.

Abweichend von den in den §§ 24 und 25 Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben, wenn zufolge besonderer Gebäudeform die Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone an der windabgekehrten Seite des Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer Standortsituationen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134691

alte Dokumentnummer

N8198910687X

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