§ 26 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1930

IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe

mit dem Grundkataster.

§ 26

§ 26. Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)