§ 26 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Akademielehrer

§ 26

(1) § 26.Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Akademielehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

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