§ 26 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber

§ 26.

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers rechtfertigen (§ 31), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Schlagworte

Beschränkung, Entlassung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099439

alte Dokumentnummer

N6198015872S

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