§ 26 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 26.

(1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien,‑reihen und ‑dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119391

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