§ 26 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Datenübermittlung

§ 26.

Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

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