§ 26 KflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Amtshilfe

§ 26

(1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

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