§ 26 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Verhaltensvorschriften

§ 26

(1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass

  1. 1. für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
  2. 2. der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
  3. 3. der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.

(2) Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.

(3) Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.

(4) Im Falle des § 24 Z 1 und 2 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.

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