§ 26 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Zeugnis über den Vorbereitungsdienst

§ 26.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes und bei Gerichtshöfen der Kanzleidirektor oder Kanzleiinspektor haben nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Rücksprache mit den Kanzleibeamten, welchen der Kanzleipraktikant (Kanzleianwärter) zur Ausbildung zugewiesen war, über den Erfolg des bei diesem Gerichte zurückgelegten Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß zugleich ein Gutachten über die Fähigkeiten und Eignung des Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärters), über den von ihm betätigten Fleiß und über sein amtliches und außeramtliches Verhalten enthalten. Diese Zeugnisse sind vom Gerichtshofspräsidium durch Heften und Siegelung zu einer Urkunde zu verbinden und dem Oberlandesgerichtspräsidium vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160940

alte Dokumentnummer

N61897120340

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