§ 26 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1993

Grundsatzbestimmung Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. III, BGBl. Nr. 801/1993.

Anstaltsambulatorien.

§ 26

(1) § 26.In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

  1. 1. zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
  2. 2. zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
  3. 3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
  4. 4. über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
  5. 5. im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden,
  6. 6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
  7. 7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

    notwendig ist.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

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