Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26.
(1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
- 1. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
- a) einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,
- b) das 738. Lebensmonat überschritten haben,
- c) auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und
- d) bedürftig sind.
- 2. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.
- 3. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.
- 4. Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.
- 5. Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
- Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.
Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40168066
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