§ 26 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

5. Abschnitt

Hilfen zur Erziehung Arten der Hilfen

§ 26

Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.

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