Geschäftsverteilung
§ 26
(1) Bei den Bezirksgerichten sind die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, daß alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören, es sei denn, daß dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist.
(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.
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