§ 26 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

1. Beim Abs. 1 kommt es auf das Personalstatut zur Zeit der Kindesannahme an; ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich (§ 7). Der Absatz 2 hingegen enthält ein wandelbares Statut, d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut an. 2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind: Haager Adoptionsübereinkommen, BGBl. Nr. 581/1978; Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 30).

Annahme an Kindesstatt

§ 26

(1) § 26.Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.

(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.

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