§ 26 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Aufträge und Anträge.

§ 26.

(1) Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung.

(2) Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.

(3) An Anträge des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommen worden sind, ist der Masseverwalter nicht gebunden.

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