§ 26 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Sonderbestimmung

§ 26.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigt, abweichend von § 446 ASVG dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel in Höhe von 60 Mio. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.

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