§ 26 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

Fassung zuletzt geändert durch dRGBl. I S 108/1930

§. 26.

Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Hypothekenpfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eineinhalb vom Hundert des Nennwerts übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im §. 25 Abs. 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hypothekenpfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch dRGBl. I S 108/1930

Schlagworte

Nennwert, Bruchteil

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041344

alte Dokumentnummer

N3189916058A

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