§ 26 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Frühwarnsystem

§ 26.

In Anwendung des Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer und ohne direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anstelle einer Kürzung eine Frühwarnung, mit der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf zu treffende Abhilfemaßnahmen verwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170288

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