§ 26 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Berufung

§ 26.

(1) Gegen Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule (ausgenommen Entscheidungen der Studienkommission) auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission zulässig.

(2) Gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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