§ 26 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Akademieleitung

§ 26.

(1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einer/einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktorin/Direktor, die/der zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

(3) Für die Direktorin/den Direktor und für die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist eine Stellvertretung vorzusehen.

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