Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 26.
(1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der kommissionellen Abschlußprüfung sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsfächern der kommissionellen Abschlußprüfung kann eine kommissionelle Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abgelegt werden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission entsprechend der Leistung bei der Diplomprüfung festzusetzen. Die Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten und acht Wochen nicht überschreiten.
(3) Eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf höchstens zweimal abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung beim zweiten Mal auch in nur einem Fach nicht bestanden, so sind das letzte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen des letzten Ausbildungsjahres sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(4) Ist eine Einzelprüfung des dritten Ausbildungsjahres wegen Nichtbestehen der kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 14 Abs. 5 bei der Diplomprüfung als zusätzliche Teilprüfung abzunehmen, so ist dieses Unterrichtsfach am Beginn der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu prüfen. Die Prüfungskommission hat unter Heranziehung des schriftlichen Teilprüfungsergebnisses dieses Unterrichtsfach zu beurteilen. Kommt die Prüfungskommission zu einem negativen Prüfungsergebnis, ist die kommissionelle Abschlußprüfung nicht fortzusetzen. Die/Der Studierende hat das gesamte dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und sämtlicher Prüfungen zu wiederholen.
(5) Die Diplomprüfung darf insgesamt, ausgenommen Abs. 4, höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138337
alte Dokumentnummer
N8199530431L
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