§ 26 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 26.

(1) Gegen mehrere Beschuldigte, die an einer Pflichtverletzung beteiligt waren,

  1. 1. sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist,
  2. 2. können mündliche Verhandlungen gemeinsam durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen derselben Ebene zu ständig sind und das Disziplinarverfahren durch die Verbindung vereinfacht wird.

(2) Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam durchführen, können das Disziplinarverfahren gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen, wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061245

alte Dokumentnummer

N4198511435A

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