Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 26.
(1) Gegen mehrere Beschuldigte, die an einer Pflichtverletzung beteiligt waren,
- 1. sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist,
- 2. können mündliche Verhandlungen gemeinsam durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen derselben Ebene zu ständig sind und das Disziplinarverfahren durch die Verbindung vereinfacht wird.
- Im Falle der Z 2 haben die Disziplinarsenate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung ist gesondert durchzuführen.
(2) Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam durchführen, können das Disziplinarverfahren gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen, wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061245
alte Dokumentnummer
N4198511435A
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