Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 26.
(1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die im dritten Abschnitt der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, bei denen auf Grund von Überschreitungen der für diese Parameter nach der Grundwasserschwellenwertverordnung BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Schwellenwerte das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen. Die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 können an jenen Messstellen, an denen sich eine Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sinne von § 4 Abs. 1 der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben hat, viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten gemessen werden. Eine Messung ist jedoch zumindest einmal jährlich vorzunehmen. An jenen Messstellen, an denen sich für die übrigen Parameter des Parameterblocks 2 keine Gefährdung ergeben hat, kann die Überwachungsfrequenz bis auf eine Messung jährlich verringert werden.
(2) Ergibt sich aus der operativen Überwachung, dass für den Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern nicht mehr das Risiko besteht, dass die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreicht werden, ist die operative Überwachung des Parameterblocks 2 sinngemäß nach § 23 Abs. 6 zweiter Satz fortzusetzen.
(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.
(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß dem voran stehenden Abschnitt zu beginnen.
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