§ 26 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 26.

Die Bestimmungen über die Reisekosten, Diäten, Bauzulagen und Reisepauschalien der Baubeamten und die Taggelder der Baupraktikanten sind in besonderen Vorschriften enthalten. Bis zur Erlassung einer allgemeinen Verordnung darüber haben die technischen Beamten des Ministeriums die Reisekosten und Diäten nach den für die administrativen Ministerialbeamten gleicher Diätenclasse bestehenden Bestimmungen zu verrechnen und für die technischen Beamten bei den Statthaltereien, den Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden), und in den Baubezirken sind die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 169, über die Tag- und Meilengelder der politischen Beamten bei den Kreis- und Bezirksbehörden in Anwendung zu bringen. Für die Beamten des ausübenden Dienstes werden einstweilen dieselben Bezüge dieser Gattung aufrecht erhalten, welche den empirischen Baubestellten, an deren Stelle sie treten, nach den dafür bestehenden Normen zukommen.

Schlagworte

Diätenklasse, Komitatbehörde, Taggeld, Kreisbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027620

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