Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Netzbilanzierung
§ 26.
(Anm.: Abs. 1, 3 bis 5 und 7 bis 12 treten mit 1.10.2021, 6 Uhr, in Kraft)
(Abs. 2 tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)
(6) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 5, für besondere Bilanzgruppen des MVGM zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß § 25 GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen und für die besondere Bilanzgruppe der Bilanzierungsstelle bedarf keiner Genehmigung gemäß § 93 GWG 2011. Diese sind der Regulierungsbehörde jedoch vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Netzbetreiber einen Vertrag mit der Bilanzierungsstelle abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden. Bilden mehrere Netzbetreiber gemeinsam eine besondere Bilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem MVGM zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220372
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