§ 26 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Sachverständige

§ 26.

(1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

  1. 1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
  2. 2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
  3. 3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

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